Informationen für Ärztinnen und Ärzte
Ergotherapie unterstützt und begleitet Menschen jeden Alters, die in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind oder von Einschränkungen bedroht sind. Ziel ist es, sie bei der Durchführung für sie bedeutungsvoller Betätigungen in den Bereichen Selbstversorgung, Produktivität und Freizeit in ihrer persönlichen Umwelt zu stärken. Hierbei dienen spezifische Aktivitäten, Umweltanpassung und Beratung dazu, dem Menschen Handlungsfähigkeit im Alltag, gesellschaftliche Teilhabe und eine Verbesserung seiner Lebensqualität zu ermöglichen. (DVE 2007)
Im Rahmen der Versorgung von Patientinnen und Patienten kann Ergotherapie verordnet werden, um
- eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (Kuration, Rehabilitation)
- eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen, die zu einer Krankheit führen würde (Prävention)
- einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Förderung)
- Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern
Diese Broschüre können Sie als Arztpraxis kostenlos anfordern:
Wer kann Ergotherapie verordnen?
Ergotherapeutische Leistungen können alle Vertragsärzt:innen sowie Vertragspsychotherapeut:innen verordnen. Wenn Sie die Maßnahmen aufgrund Ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse überwachen, leiten und beenden können, dann können Sie auch Ergotherapie verordnen. Diagnostische Maßnahmen nach § 6a (Ärztliche Diagnostik) der Heilmittel-Richtlinie können in eigener Durchführung erbracht oder durch Fremdbefunde (auch von Ergotherapeut:innen) belegt werden. Es gibt keine Einschränkung, dass bei bestimmten Diagnosegruppen nur bestimmte Facharztgruppen verordnen dürfen. Beachten Sie aber bitte, dass bei Verordnungen mit den Diagnosegruppen PS 1 bis 4 eine (kinder- und jugend-)psychiatrische oder neuropädiatrische Eingangsdiagnostik gefordert wird.
Wo kann man nachlesen, was auf einer Verordnung stehen muss?
In der Heilmittel-Richtlinie (§ 13) ist genau festgelegt, welche Angaben eine vertragsärztliche Verordnung über Ergotherapie enthalten muss. Für alle diese Angaben finden sich auf dem Verordnungsblatt Muster 13 entsprechende Felder. Eine Übersicht finden Sie in unserer Broschüre „Rund um die Ergotherapie-Verordnung“, die Sie gerne kostenlos beim DVE anfordern können.
Welche Angaben sind besonders wichtig?
Neben den Daten, die für die Verwaltung/Abrechnung gebraucht werden (im oberen linken Feld als Patienten-Daten zu finden), sind einige Informationen für die Therapie unbedingt erforderlich und somit als Pflichtangaben auf der Verordnung notwendig:
- Diagnosegruppe und Diagnose/n (ICD10-Ziffer/n und Nennung der Diagnose/n im „Klartext“)
- Leitsymptomatik und ggf. Spezifizierung des Therapieziels
- genaue Bezeichnung des Heilmittels (im Wortlaut)
- Anzahl und Frequenz der Leistung/en
- ärztlicher Stempel und Unterschrift
Was ist noch wichtig?
Der Therapiebeginn ist spätestens 28 Tage nach Ausstellung der Verordnung. Wenn ein früherer Start angeraten ist, dann kreuzen Sie das Feld „dringlicher Behandlungsbedarf“ an, dann beginnt die Therapie innerhalb von 14 Tagen.
Für eine erfolgreiche Therapie ist es entscheidend, dass die Therapeutin ein möglichst vollständiges Bild von der Patientin hat – geben Sie auf der Verordnung daher relevante Begleitdiagnosen, Medikation oder andere wichtige Informationen an.
In der Heilmittel-Richtlinie ist seit 2021 die Verordnung von „Doppelbehandlungen“ geregelt. Dies sind Therapietermine, bei denen zwei Behandlungseinheiten zeitlich hintereinander erbracht werden, also die Dauer verdoppelt wird. Die Belastungserprobung wird seit Anfang 2022 ebenfalls „als Doppelbehandlung“ verordnet, und zwar bei der psychisch-funktionellen Behandlung.
Warum müssen Verordnungen korrigiert werden?
Die Heilmittel-Richtlinie 2021 hat mit ihrer Anlage 3 Regelungen getroffen, welche Angabe durch die Ärzt:innen und welche durch die Ergotherapie-Praxen geändert werden darf. Der bundesweite Rahmenvertrag Ergotherapie kann weitere Korrekturmöglichkeiten vorsehen.
Eine Änderung oder Ergänzung einer Verordnung ist möglich, bis sie von der therapeutischen Praxis zur Abrechnung eingereicht wird, in Einzelfällen auch danach.
Bedenken Sie, dass eine falsche Verordnung von der Krankenkasse nicht zur Abrechnung angenommen wird, die Praxis dann „umsonst“ gearbeitet hat. Auch Ihnen als Ärztin oder als Arzt hilft es, wenn die Verordnung korrekt ist, sollten Sie eine Wirtschaftlichkeitsprüfung haben.
Daher: Wenn eine ergotherapeutische Praxis mit der Bitte um Korrektur der Verordnung zu Ihnen kommt, ärgern Sie sich nicht und ändern Sie diese – soweit Sie darin noch Ihre Verantwortung für die Therapieentscheidung sehen. Eine Änderung der Formalien schützt Sie vor einem Regress und die Heilmittelerbringenden vor der Verweigerung der Vergütung!
Wie sieht es mit meinem Heilmittel-Budget aus?
Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Richtgrößen sind in Verträgen der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen geregelt. Um Patient:innen mit den medizinisch notwendigen Heilmitteln versorgen zu können, ist die Kenntnis der Richtgrößen, der Besonderen Verordnungsbedarfe und des Langfristigen Heilmittelbedarfs wichtig. Die jeweils für Sie geltenden Richtgrößen finden Sie auf der Homepage Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.
Informationen der KBV dazu: https://www.kbv.de/html/2949.php
Die Verordnung von Ergotherapie ist für viele Patientengruppen erleichtert, da es seit 2013 bundeseinheitliche Listen mit den Diagnosen zum Besonderen Verordnungsbedarf und Langfristigem Heilmittelbedarf gibt.
Weitere Erläuterungen sowie die beiden Diagnoselisten finden Sie in unserer Broschüre „Rund um die Ergotherapie-Verordnung“, die Sie gerne kostenlos beim DVE anfordern können